1. Gruppe: Führerausweis-Kategorie D
Mindestgrösse: 160 cm
Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder
Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen
Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
Gesicht
Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal
1,0 das andere minimal 0,8. Korrigierende Gläser konkav maximal
4, konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatismus maximal 2 Dioptrien.
Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung
des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche
Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen
(paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger
Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus.
Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig
nicht. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit
Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille
bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die
Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine
Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne
Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder
Mittelohres.
Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche
die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.
Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung
und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.
Herz und Gefässe
Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.
Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems
und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.
Gliedmassen
Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen,
Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen,
welche die Führung erschweren.
2. Gruppe
a) Führerausweis-Kategorie C
b) Führerausweis-Kategorie D1
c) Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
d) Sachverständige (Verkehrsexperten)
Mindestgrösse: Buchstabe a: 155 cm
Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder
Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen
Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
Gesicht
Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0,8 oder ein Auge
korrigiert 1,0, das andere korrigiert minimal 0,6. Keine Einschränkung
des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens.
Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen
Sehens. Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit
Kontaktglas und Binokularsehen.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.
Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei
einseitiger Taubheit 6 m (ohne Hörapparat).
Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche
die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.
Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung
und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit
beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung.
Herz und Gefässe
Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche
Blutdruckanomalie.
Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems
und der Stoffwechselorgane. Keine Beschwerden verursachende Hernien.
Kein Prolaps.
Gliedmassen
Für das sichere Führen genügende funktionelle Leistungsfähigkeit.
3. Gruppe
a) Führerausweis-Kategorien A, A1, A2, B, C1, D2, F und G
b) Fahrlehrerausweis Kategorie III
Nervensystem
Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine Geisteskrankheiten von
Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen
Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
Gesicht
Ein Auge korrigiert minimal 0,6, das andere korrigiert minimal
0,1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen.
Einäugige oder einseitig Erblindete: korrigiert oder unkorrigiert minimal 0,8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine Wartefrist von minimal vier Monaten nach Zustandekommen der Einäugigkeit und eine Prüfung durch den Sachverständigen unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses. Nach Staroperation ist für Einäugige eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.
Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.
Gehör
Gehörlose und Einäugige sind vom Fahren ausgeschlossen.
Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich
beeinträchtigen.
Herz und Gefässe
Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.
Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.
Gliedmassen
Keine schweren Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen,
die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden
können.