1. Gruppe: Führerausweis-Kategorie D


Mindestgrösse: 160 cm

Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Gesicht
Sehschärfe unkorrigiert oder korrigiert ein Auge minimal 1,0 das andere minimal 0,8. Korrigierende Gläser konkav maximal 4, konvex maximal 3 Dioptrien. Astigmatismus maximal 2 Dioptrien. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Kein Schielen (paralytisch und konkomitierend). Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen. Kein Lagophtalmus. Keine Ptosis höheren Grades. Keine Pupillenstarre, auch einseitig nicht. Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.

Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 8 m (ohne Hörapparat). Keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres.

Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit beeinträchtigen.

Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung. Kein Pneumothorax.

Herz und Gefässe
Keine Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.

Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Hernien. Kein Prolaps.

Gliedmassen
Volle funktionelle Leistungsfähigkeit. Keine Verkrümmungen, Verkürzungen, Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, welche die Führung erschweren.

 

 

2. Gruppe
a) Führerausweis-Kategorie C
b) Führerausweis-Kategorie D1
c) Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
d) Sachverständige (Verkehrsexperten)

Mindestgrösse: Buchstabe a: 155 cm

Nervensystem
Keine Geisteskrankheiten. Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Gesicht
Sehschärfe korrigiert beidseitig minimal 0,8 oder ein Auge korrigiert 1,0, das andere korrigiert minimal 0,6. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Keine Störung des Dämmerungssehens. Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Aphakie, ausser bei ganztägiger Korrektur mit Kontaktglas und Binokularsehen.

Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen.

Gehör
Hörweite für Konversationssprache beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit 6 m (ohne Hörapparat).

Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen und keine pathologischen Prozesse, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.

Atmungsorgane
Keine aktive Lungentuberkulose. Keine chronische Lungenerkrankung und kein Asthma, welche die allgemeine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Keine Behinderung der Atmung.

Herz und Gefässe
Keine ernstlichen Herz- und Gefässstörungen. Keine ernstliche Blutdruckanomalie.

Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane. Keine Beschwerden verursachende Hernien. Kein Prolaps.

Gliedmassen
Für das sichere Führen genügende funktionelle Leistungsfähigkeit.

 

 

3. Gruppe
a) Führerausweis-Kategorien A, A1, A2, B, C1, D2, F und G
b) Fahrlehrerausweis Kategorie III

Nervensystem
Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine Geisteskrankheiten von Bedeutung. Kein Schwachsinn. Keine Psychopathien. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.

Gesicht
Ein Auge korrigiert minimal 0,6, das andere korrigiert minimal 0,1. Gesichtsfeld minimal 140° horizontal. Kein Doppelsehen.

Einäugige oder einseitig Erblindete: korrigiert oder unkorrigiert minimal 0,8. Keine Einschränkung des Gesichtsfeldes. Für Einäugige ferner eine Wartefrist von minimal vier Monaten nach Zustandekommen der Einäugigkeit und eine Prüfung durch den Sachverständigen unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses. Nach Staroperation ist für Einäugige eine Wartefrist von vier Monaten festzusetzen.

Bewerber, welche die verlangte Sehschärfe nur mit Brille oder Kontaktschalen erreichen, sind zum Tragen einer Brille bzw. der Kontaktschalen während der Fahrt verpflichtet. Die Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 Prozent aufweisen. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.

Gehör
Gehörlose und Einäugige sind vom Fahren ausgeschlossen.

Brustkorb und Wirbelsäule
Keine Missbildungen, welche die Atmung und Beweglichkeit erheblich beeinträchtigen.

Herz und Gefässe
Keine hochgradigen Kreislaufstörungen.

Bauch- und Stoffwechselorgane
Keine schweren Stoffwechselkrankheiten.

Gliedmassen
Keine schweren Verstümmelungen, Versteifungen oder Lähmungen, die nicht durch Einrichtungen genügend korrigiert werden können.