Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958
BGE 19.5.1998 (bluewin.ch/news 1.6.98)
Führerausweisentzug
wegen Tempo 108 ausserorts
(sda/ros) Das Bundesgericht hat einen weiteren Entscheid zu den
Konsequenzen von Tempoexzessen im Strassenverkehr gefällt.
Wer ausserorts 26 Stundenkilometer zu schnell fährt, muss
ungeachtet der konkreten Verkehrssituation den Führerausweis
abgeben. Für eine Ausnahme braucht es besondere Umstände.
Der Entscheid verlängert die umfangreiche Liste höchstrichterlicher Urteile zu den Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Einen Verzicht auf den Ausweisentzug lässt das Bundesgericht nur in leichten Fällen zu. Ist der Fall mittelschwer, so ist der Ausweis auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund und bei günstigen Verkehrsverhältnissen zu entziehen. Die Behörden dürfen es grundsätzlich nicht mit einer blossen Verwarnung bewenden lassen.
Grenze bei 26 Stundenkilometern zuviel
Eine Ausnahme vom Entzug kann es in mittelschweren Fällen nur bei besonderen Umständen geben - so zum Beispiel, wenn ein Raser selber schwer verunfallt und deshalb schon genügend "sanktioniert" ist. Solche Umstände spielen keine Rolle, wenn ein schwerer Fall des Tempoexzesses vorliegt. Ausserorts zieht das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei Tempoexzessen von 30 Stundenkilometern (km/h) und mehr. Ein mittelschwerer Fall liegt bei Überschreitungen von 26 bis 29 km/h vor.
Der aktuelle Entscheid ergänzt die bisherigen Grenzziehungen des mittelschweren Falles beim Tempoexzess innerorts (zwischen 21 und 24 km/h) und auf Autobahnen (zwischen 31 und 34 km/h). Wer schneller (also 25 bzw. 35 km/h) fährt, kann auch bei besonderen Verhältnissen auf keine Ausnahme hoffen. Und auch wer mit einem Tempoexzess unterhalb der Limite für den mittelschweren Fall ertappt wird, ist nicht immer vor dem Billetentzug gefeit. In solchen Fällen spielen die konkreten Verhältnisse (Verkehrsdichte, Sicht) eine wichtige Rolle.
Wie auf Autostrassen
Im aktuellen Fall ging es um einen Automobilisten, der nach Mitternacht auf der Kantonsstrasse Lausanne-Bern das erlaubte Tempo von 80 km/h um 28 km/h überschritt. Laut Bundesgericht handelte es sich um einen mittelschweren Fall. Da keine besonderen Umstände vorlagen, mussten die Waadtländer Behörden den Ausweis für mindestens einen Monat entziehen.
Gemäss Bundesgericht gelten für alle Ausserorts-Tempoexzesse die gleichen Grenzen, die vor einigen Jahren für die nicht richtungsgetrennten Autostrassen entwickelt wurden. Für eine Unterscheidung gebe es keinen Grund. Es bestehe in beiden Konstellationen ein erhebliches Risiko der Frontalkollision.
(Urteil 6A.20/1998 vom 19.5.1998; BGE-Publikation vorgesehen)
I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen
sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden,
die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.
2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57) gelten für die Führer
von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen
Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer
nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder
beschränkt offenen Strassen.
Art. 2 Befugnisse des Bundes
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:
a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig
sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug-
und Fahrradverkehr offen zu erklären;
b. für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche,
für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen;
c. Aufgehoben durch BG 22.3.1991, iK 15.3.1992
2 Der Bundesrat verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot
für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und
bestimmt die Ausnahmen. VRV 91,92
3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für
Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die
Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören
oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten
von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.
4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig
ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend
beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet
die dafür zuständigen Stellen des Militärs und
des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen
Behörden Rücksprache.
5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat
bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen
der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen
Signale auf.
Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden
1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts
gewahrt.
2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote,
Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs
zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen
unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die
nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig
untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste
des Bundes bleiben jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde
an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte der Bürger.
4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen
werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener
vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung
oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere
in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe
dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere
in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren
besonders geregelt werden. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
über solche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung
oder Zustellung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.
Die Gemeinden sind in kantonalen Verfahren und solchen vor dem
Bundesrat zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf
ihrem Gebiet angeordnet werden.
5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer
richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug-
und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6 In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen
Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend
beschränken oder umleiten.
Art. 4 Verkehrshindernisse
1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe
geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und
möglichst bald zu beseitigen. VRV 23
2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder
zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung
nach kantonalem Recht.
Art. 5 Signale und Markierungen
1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug
und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen
angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der
Schweiz gelten.
2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung
oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner
besondern Kennzeichnung.
3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen
Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale
und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden
oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
Art. 6 Reklamen
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen
Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt,
die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben
oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer,
die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im
Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 7 Motorfahrzeuge
1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit
eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig
von Schienen fortbewegt wird. TGV 2
2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem
Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.
Art. 8 Bau und Ausrüstung
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung
der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr
dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch
und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des
Fahrzeugbetriebes.
3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen
Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
Art. 9 Ausmasse und Gewicht
1 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen
Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge
und ihrer Anhänger. Er setzt ein angemessenes Verhältnis
zwischen dem Gesamtgewicht und der Motorleistung der Fahrzeuge
fest.
2 Die Breite der Fahrzeuge darf mit der Ladung 2,50 m, bei dickwandigen
Isotherm-Fahrzeugen 2,60 m, nicht übersteigen. VRV 64
3 Die Höhe darf mit der Ladung 4 m nicht übersteigen.
VRV 66
4 Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen:
a. bei Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen 12 m
b. bei Sattelmotorfahrzeugen 16,50 m
c. bei Anhängerzügen 18,75 m
d. bei Gelenkbussen 18 m VRV 65
5 Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene
einer Doppelachse höchstens 18 t und jene einer Dreifachachse
höchstens 24 t betragen. Der Bundesrat kann diese Belastungsgrenzen
nach Achsabständen abstufen und eine Überschreitung
dieser Belastungsgrenzen um höchstens 2 t für Antriebsachsen
vorsehen. VRV 67
6 Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
a. bei Motorwagen mit zwei Achsen 18t
b. bei Motorwagen mit drei Achsen, - im Normalfall 25t - wenn
die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit
einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist
26t - dreiachsige Gelenkbusse 28t
c. bei Motorwagen mit mehr als 3 Achsen, Anhängerzügen
und Sattelmotorfahrzeugen 28t VRV 67
7 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe,
des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem
Fall vorbehalten.
8 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen
für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und
für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar
höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen,
unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge
mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen.
VRV 64, 76-78
Art. 10 Ausweise
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis
und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises,
wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3 Die Ausweise sind unbefristet und gelten für die ganze
Schweiz. Aus besondern Gründen können sie befristet,
beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Der Lernfahrausweis
ist immer zu befristen.
4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen
auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
Art. 11 Fahrzeugausweis
1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug
den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung besteht.
2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter
die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug
nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland
hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen
ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.
3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt
oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer
Fahrzeugausweis einzuholen.
Art. 12 Typenprüfung
1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger
unterliegen der Typenprüfung. Der Bundesrat kann ferner der
Typenprüfung unterstellen:
a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für
Motorfahrzeuge und Fahrräder;
b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit
es erfordert;
c. Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen.
2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen,
dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel
gebracht werden.
3 Der Bundesrat bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen
oder Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die
Gebühren fest.
4 Der Bundesrat kann bestimmen, dass an der Typenprüfung
zusätzlich zu den Lärm- und Abgaswerten auch der Treibstoffverbrauch
der Motorfahrzeuge festgestellt wird. Er kann vorschreiben, dass
die festgestellten Werte veröffentlicht und die Fahrzeuge
mit ihnen gekennzeichnet werden. Die Behörden des Bundes
und der Kantone geben die Werte auch auf Anfrage hin bekannt.
Art. 13 Fahrzeugprüfung
1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu
prüfen.
2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von
typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.
3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu
zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen
wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.
4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen
für Fahrzeuge vor.
Art. 14 Lernfahr- und Führerausweis
1 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung
ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge
der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen
versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausvveises
über die Verkehrsregeln zu prüfen.
2 Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden,
wenn der Bewerber
a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht
hat;
b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden
Süchten ergeben ist;
d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet,
dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten
und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers,
so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
4 Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger
Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren
Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde
für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des
Führerausweises zuständigen Behörde melden.
Art. 15 Ausbildung der Motorfahrzeugführer
1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter
unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit
wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.
2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos
durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften
nicht verletzt.
3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der
Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben,
dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises
absolviert werden muss. Die Kantone können den Höchsttarif
für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung
der Motorfahrzeugführer erlassen.
6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis
eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben. VRV 27
![]()
Art. 16 Entzug der Ausweise
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn
die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
oder Auflagen missachtet werden.
2 Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden,
wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr
gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen
kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden,
wenn der Führer:
a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht
ergriffen hat;
d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat;
e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung
oder Belästigung anderer zu fahren; f. ein Motorfahrzeug
zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen
Vergehen verwendet hat;
g. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Übergangsrecht:
4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden,
wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet
wurden oder solange die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht
entrichtet sind.
Art. 17 Dauer des Führerausweis-Entzuges
1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen
ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem
Zustand gefahren ist;
c. mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges
ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen
einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren
seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
d. mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf
Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
1bis Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer
Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen
nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem
Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.
2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach
Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen
Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die
Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer
(Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit
dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen
missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise
das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
Übergangsrecht:
2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer
Art. 18 Fahrräder
1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und
ein Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene
Haftpflichtversicherung besteht. Es gilt für die ganze Schweiz.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung,
Kennzeichen und Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.
Art. 19 Radfahrer
1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren.
VRV 42
2 Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge
körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen
Trunksucht oder andern Süchten oder sonst nicht dafür
eignen. Nötigenfalls hat die Behörde das Radfahren unter
Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB zu untersagen.
3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der
den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem
Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer
des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können
einer Prüfung unterworfen werden. s. auch VRV 42, 43
Art. 20 Andere Fahrzeuge
1 Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen
andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung
breiter sind als 2,50 m. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, namentlich
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft.
VRV 64, 78
Art. 21 Fuhrleute
1 Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger
Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute
eignen, wie auch vorschulpflichtige Kinder, dürfen Tierfuhrwerke
auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen.
Nötigenfalls hat die Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung
des Art. 292 StGB das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen.
VRV 44
3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Zuständige Behörde
1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt
und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton,
für Führer der Wohnsitzkanton. Für Bundesfahrzeuge
und ihre Führer kann der Bund eidgenössische Ausweise
vorsehen.
2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen
und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.
3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne
Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich
vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig,
der das Verfahren zuerst einleitet.
Art. 23 Verfahren, Geltungsdauer der Massnahmen
1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises
sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken
sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem
Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes
ist der Betroffene in der Regel anzuhören.
2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer
solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen;
ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.
3 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme
fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons
auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der
Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der
Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.
Art. 24 Beschwerden
1 Die Kantone bestellen für Beschwerden gegen Verfügungen,
die gestützt auf den zweiten Titel dieses Gesetzes getroffen
werden, eine Beschwerdeinstanz.
2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht; soweit diese nach den Art. 99 Bst. e und
f, 100 Bst. l und 101 des Bundesrechtspflegegesetzes (173 110)
nicht zulässig ist, unterliegen sie der Beschwerde
an das EJPD.
3 Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über
die Einreihung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie und gegen
Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs
sind unmittelbar an das EJPD zu richten.
4 Das EJPD entscheidet endgültig.
5 Im Beschwerdeverfahren der kantonalen und Bundesbehörden
steht das Beschwerderecht den Personen und Organisationen zu,
die durch die angefochtene Verfügung berührt sind und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Anderung
haben, sowie
a. der erstinstanzlich verfügenden Behörde, wenn die
kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig
ist,
b. der zuständigen Behörde des Kantons, der einem anderen
Kanton eine Verfügung beantragt hat;
c. dem BAP bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
6 Im Verfahren vor den Bundesbehörden beträgt die Beschwerdefrist
30 Tage, für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen 10
Tage. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrechtspflegegesetz
(173 110) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (172 021).
Art. 25 Ergänzung der Zulassungsvorschriften
1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren
Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den
Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende
Vorschriften für sie aufstellen:
a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge
von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die
selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden;
b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs;
c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit
sowie landwirtschaftliche Anhängewagen;
d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren. VRV 64
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge;
b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre
Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise;
c. die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge;
d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige
für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge
und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes;
e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge;
f. Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge
sowie der Fahrzeuge der Post auf Bergpoststrassen;
g. Reklamen an Motorfahrzeugen;
h. Fahrradkennzeichen;
i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit
u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur
Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer
sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu
schnellen Fahrens bestraft wurden.
3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften
auf über:
a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher
und psychischer Hinsicht genügen müssen;
b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen;
c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die
Prüfungen abnehmen;
d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer;
e. Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer,
die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.
3bis Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone eine Zusatzausbildung
vorschreiben für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender
Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.
4 Aufgehoben durch BG 9.10.1992, iK 1.1.1993
III. Titel: Verkehrsregeln
Art. 26 Grundregel
1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere
in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder
behindert noch gefährdet.
2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen
und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass
sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer
Art. 27 Beachten der Signale, Markierungen
und Weisungen
1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind
zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen
Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen
und Markierungen vor.
2 Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim
Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben.
Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. VRV 16
Art. 28 Verhalten vor Bahnübergängen
1 Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken
sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen,
wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. VRV 24
2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr
I. Allgemeine Fahrregeln
Art. 29 Betriebssicherheit
1 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass
Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht
gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
VRV 57-59
Art. 30 Mitfahrende, Ladung, Anhänger
1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern
Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften
über die Personenbeförderung mit Anhängern. VRV
60-63
2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung
ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt
und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen
sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. VRV 73
3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen
dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft
und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher
ist. VRV 68
4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden
Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren
sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder
ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. VRV 74
Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen,
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. VRV 3 4
2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig
ist, darf kein Fahrzeug führen. VRV 2
3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch
die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen
ihn nicht behindern oder stören.
Art. 32 Geschwindigkeit
1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug
den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen
Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen
sowie vor Bahnübergängen.
2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge
auf allen Strassen.
3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann
für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen kantonalen
Behörde hinab- oder hinaufgesetzt werden. Auf Nationalstrassen
braucht es dazu die Bewilligung des EJPD.
4 Massnahmen nach Abs. 3 dürfen nur aufgrund eines Gutachtens
angeordnet werden; der Bundesrat erlässt die näheren
Bestimmungen und kann Ausnahmen vorsehen. Letztinstanzliche kantonale
Entscheide über solche Massnahmen unterliegen der Beschwerde
an den Bundesrat.
5 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
Art. 33 Pflichten gegenüber Fussgängern
1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in
angemessener Weise zu ermöglichen.
2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders
vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den
Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem
Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf
ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. VRV 6
II. Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 34 Rechtsfahren
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb
der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst
an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer
Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. VRV 7
2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien
zu fahren.
3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie
zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens,
hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge
Rücksicht zu nehmen. VRV 10
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender
Abstand wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. VRV 7, 9, 10
Art. 35 Kreuzen, Überholen
1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. VRV 9, 10
2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet,
wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und
der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf
nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne
Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer,
namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht
nehmen.
4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen
ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden,
auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind
und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird.
VRV 11
5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer
die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem
Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren
der Strasse zu ermöglichen.
6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen
nur rechts überholt werden.
7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist
die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt
wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 36 Einspuren, Vortritt
1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand,
wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten.
VRV 13
2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug
den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben
den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt
die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen
der Vortritt zu lassen. VRV 13
4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen,
wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer
nicht behindern; diese haben den Vortritt. VRV 14, 15, 17, 26
Art. 37 Anhalten, Parkieren
1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit
auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. VRV
12
2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt
werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. VRV
18, 19, 20, 21
3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen
sichern. VRV 22
Art. 38 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt
zu lassen.
2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies
nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt
und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden
ist, rechts überholt, sonst nur links.
4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen
wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt.
VRV 25
III. Sicherungsvorkehren
Art. 39 Zeichengebung
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder
durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt
namentlich für:
a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
b. das Überholen und das Wenden;
c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten
am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von
der gebotenen Vorsicht. VRV 28
Art. 40 Warnsignale
1 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer
die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige
und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen
der Warnvorrichtung sind untersagt. VRV 29
Art. 41 Fahrzeugbeleuchtung
1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und
wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet
sein. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler
an Stelle von Lichtern gestatten.
2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender
Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.
3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten
keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat
kann Ausnahmen gestatten.
4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig
geblendet wird. VRV 30, 31, 32
Art. 42 Vermeiden von Belästigungen
1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung
von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm,
Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von
Tieren möglichst zu vermeiden. VRV 33, 34
2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt,
ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem
Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen
gestatten.
IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse
Art. 43 Verkehrstrennung
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder
Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür
bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen
Fahrzeugen nicht befahren werden.
2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern
vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. VRV 40, 41
3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen
nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren.
Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den
dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann
Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen.
VRV 35, 36
Art. 44 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung
in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer
seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen
Verkehr nicht gefährdet.
2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen
ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander
fahren. VRV 8
Art. 45 Steile Strassen, Bergstrassen
1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist
so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht
werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das
abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das
Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug
zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich
näher bei einer Ausweichstelle befindet.
2 Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften
erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen. VRV 38
V. Besondere Fahrzeugarten
Art. 46 Regeln für Radfahrer
1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat
kann Ausnahmen vorsehen.
3 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.1.1977
4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere
ziehen lassen. VRV 42
Art. 47 Regeln für Motorradfahrer
1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit
es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten
erscheint. VRV 43
2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren
Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten. VRV 42
Art. 48 Regeln für Strassenbahnen
1 Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge
auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten
dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich
ist. VRV 45
3. Abschnitt: Regeln für den übrigen Verkehr
Art. 49 Fussgänger
1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo
solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren
es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände
entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten,
namentlich ausserorts in der Nacht. VRV 46
2 Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem
kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit
auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf
diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend
betreten. VRV 47, 48
Art. 50 Reiter, Tiere
1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.
2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser
in signalisierten Weidegebieten.
3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet
sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für
den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am
rechten Strassenrand zu führen.
4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer
von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung
usw.) sinngemäss zu beachten. VRV 51, 52, 53
4. Abschnitt: Verhalten bei Unfällen
Art. 51
1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad
beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten.
Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs
zu sorgen:
2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe
zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten,
in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu
benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende
haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne
Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen
soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die
Polizei herbeizurufen.
3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort
den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse
anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich
die Polizei zu verständigen.
4 Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten
die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. VRV 54,
55, 56
5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
Art. 52 Sportliche Veranstaltungen
1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind
verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten der
das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen;
er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse
der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen
Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung
der Kantone, deren Gebiet befahren wird.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften
gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen
sind. VRV 94
Art. 53 Versuchsfahrten
1Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die
Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden
können, ist die Bewilligung der Kantone erforderlich, deren
Gebiet befahren wird; diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen
an.
6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
Art. 54 Besondere Befugnisse der Polizei
1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen
sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden,
oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die
Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls
das Fahrzeug sicherstellen.
2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der
die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem
andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die
Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
3 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung
wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen
oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann
ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
4 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde
zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über
den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme
eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
Art. 55 Angetrunkenheit
1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration
unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit
Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Andere
Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung
bleiben vorbehalten.
2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer,
bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten
Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen
zuständig ist.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen
bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der
Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche
Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten.
Art. 56 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer
1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche
Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser
ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare
Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der
Einhaltung dieser Bestimmungen.
2 Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über
die Arbeits- und Ruhezeit:
a. auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten
Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;
b. auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch
immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.
3 Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger
Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke,
der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen
berechnet wird.
Art. 57 Ergänzung der Verkehrsregeln
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen
und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln
vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz.
Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen.
VRV 37, 39, 44, 49, 50, 75, 77, 86
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen
mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit
den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
d. die Verkehrsregelung durch das Militär;
e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge
beteiligt sind.
4 Aufgehoben durch BG 6.10.1989, iK 1.2.1991
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass
a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten
u. dgl.) benützen;
b. Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem
Antrieb Schutzhelme tragen.
Art. 57a Polizei auf Autobahnen
1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen
und Autostrassen) sind nach Anhören der Kantone für
den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte zu bilden, die
mit den Strassenunterhaltsabschnitten übereinstimmen; der
Bundesrat kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen gestatten.
2 Die zuständige Autobahnpolizei besorgt auf ihrem Abschnitt
unabhängig von den Kantonsgrenzen den Ordnungs- und Sicherheitsdienst
und die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur
die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf Autobahngebiet vorzunehmen
sind. Sie veranlasst bei Straffällen unverzüglich die
Organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
3 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines
Rechts bleiben vorbehalten.
4 Die Regierungen der beteiligten Kantone regeln die gegenseitigen
Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Gebiet des
Nachbarkantons. Ist der Polizeidienst wegen fehlender Einigung
nicht gewährleistet, so trifft der Bundesrat vorsorgliche
Verfügungen.
7. Abschnitt: Störung von Strassenverkehrskontrollen
Art. 57b
1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle
des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen
können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in
Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin
mit- geführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form
verwendet werden.
2 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen,
das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige
Abgeben und Überlassen.
3 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen
sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.
IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung
1. Abschnitt: Haftpflicht
Art. 58 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet
oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter
für den Schaden.
2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches
Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte
beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich
ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit
des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden
infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges,
sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst
oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender
Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden
verantwortlich.
Art. 59 Ermässigung oder Ausschluss der
Halterhaftung
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist,
dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden
des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne
dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich
ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit
des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2 Beweist der Halter, der nicht nach Abs. 1 befreit wird, dass
ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat,
so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung
aller Umstände.
3 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
4 Nach dem Obligationenrecht bestimmt sich:
a. die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem
Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b. die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem
Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen,
die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck
u. dgl.; vorbehalten ist das Transportgesetz vom 4.10.1985 (742.40).
Art. 60 Mehrere Schädiger
1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist,
mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so
haften sie solidarisch.
2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung
aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen
den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens,
wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren,
eine andere Verteilung rechtfertigen.
Art. 61 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt
sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der
Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe
des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht
besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine
andere Verteilung rechtfertigen.
2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter
nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht
wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der
Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person,
für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit
seines Fahrzeuges.
3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten
Halter solidarisch.
Art. 62 Schadenersatz, Genugtuung
1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer
Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes
über unerlaubte Handlungen.
2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich
hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter
Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.
3 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung,
deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden,
sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine
Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts
anderes vorsieht.
2. Abschnitt: Versicherung
Art. 63 Versicherungspflicht
1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht
werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden
Bestimmungen abgeschlossen ist.
2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen,
für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest
in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als
Versicherungsnachweis gilt.
3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen
verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich
ist;
b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters,
seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
c. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter
nicht nach diesem Gesetz haftet;
d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche
die nach Art. 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.
Art. 64 Mindestversicherung
1 Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche
der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der
Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
Art. 65 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer,
Einreden
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung
ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem BG vom 2.4.1908
über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten
nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer
oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag
oder dem BG vom 2.4.1908 über den Versicherungsvertrag zur
Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt währe.
Art. 66 Mehrere Geschädigte
1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen
die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich
der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im
Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte
Versicherer können die übrigen Geschädigten durch
den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern
lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen
Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die
Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche
zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind
die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht
auf die übrigen, vorab zu decken.
3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche
gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet,
die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt,
so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern
Geschädigten befreit.
Art. 67 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag
auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis
auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so
erlischt der alte Vertrag.
2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem
er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
3 Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und
mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie,
so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.
4 Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen
Behörde verwendet werden. Wird es während mehr als 30
Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen.
Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung
für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt,
so hat der Versicherer den Rückgriff.
Art. 68 Versicherungsnachweis, Aussetzen und
Aufhören der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis
abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.
2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer
der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung
nicht vorher durch eine andere ersetzt vvurde, gegenüber
Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die
Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage
nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung
eintrifft.
3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde
hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem
Versicherer davon Kenntnis.
3. Abschnitt: Besondere Fälle
Art. 69 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte
Motorfahrzeuge
1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes
Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden
Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen
gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von
einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit
dem Halter des Zugfahrzeuges.
2 Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die
Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden:
a. vom Anhänger;
b. vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer
gelenkt wird;
c. vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt
wird und nicht versichert ist.
3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr
gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger
die vom Bundesrat nach Art. 64 festgelegte Mindestversicherung
des ganzen Zuges gewährleistet ist.
4 Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des
Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer
auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen
dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden
am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach dem
Obligationenrecht.
Art. 70 Fahrräder
1 Radfahrer haften nach Obligationenrecht.
2 Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine
Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des
damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die
Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen,
namentlich des Familienhauptes, zu decken.
3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche
der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der
Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers,
seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner
mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
b. Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden;
c. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung
des Fahrrades oder mitgeführter Sachen;
d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche
die nach Art. 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.
5 Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung
nicht aussetzen oder aufhören.
6 Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen
Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.
7 Die Art. 65 und 66 gelten sinngemäss.
Art. 71 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
1 Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter
für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird,
das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu
ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein
Haftpflichtversicherer haften nicht.
2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen
oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer
eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung
abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung
gelten sinngemäss.
Art. 72 Rennen
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und
radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich
nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit
von mehr als 50 km/Std. verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die
Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Der Bundesrat
kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.
2 Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen
über die Haftung der Motorfahrzeughalter für den Schaden,
der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder
andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht
wird.
3 Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer
sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen
richtet sich nicht nach diesem Gesetz.
4 Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und
Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern
und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Bewilligungsbehörde
setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf
jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung.
Die Art. 65 und 66 gelten sinngemäss.
5 Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein
Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden
Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer
den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine
besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
Art. 73 Motorfahrzeuge und Fahrräder des
Bundes und der Kantone
1 Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen
den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der
Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht
Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht
wie ein Versicherer übernimmt.
2 Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht
ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Deckung
der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden
wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend
haften.
Art. 74 Ausländische Fahrzeuge;nationales
Versicherungsbüro
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam
ein nationales Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das EJPD bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.
3 Das nationale Versicherungsbüro deckt die Schäden,
die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder
in der Schweiz verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall
durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.
4 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen
das nationale Versicherungsbüro.
5 Der Bundesrat regelt die Pflicht zum Abschluss von Grenzversicherungen
für ausländische Motorfahrzeuge.
6 Er erlässt Bestimmungen über die Befugnisse des nationalen
Versicherungsbüros zur Schadendeckung im In- und Ausland
sowie zur Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes
und des Schutzes von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden
Verkehr. Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen
für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen
oder Fahrrädern verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
Art. 75 Strolchenfahrten
1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein
Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn
der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde.
Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des
Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch
Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben
konnten.
2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff
auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf
den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum
Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
haben konnte.
3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn
diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.
Hast Du das gewusst??
Art.
76 Unbekannte oder nichtversicherte Schädiger; nationaler
Garantiefonds
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam
einen nationalen Garantiefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie tragen den Aufwand dafür anteilmässig.
2 Das EJPD bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.
3 Aus dem nationalen Garantiefonds werden nach den Grundsätzen
der Halterversicherung die Personen- und Sachschäden gedeckt,
die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern
und Fahrrädern verursacht worden sind.
4 Der Bundesrat regelt:
a. die Aufgaben des nationalen Garantiefonds nach Abs. 3;
b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;
c. die Anteile der Versicherungseinrichtungen am Aufwand nach
Massgabe der Zahl und der Art der versicherten Risiken.
5 Der nationale Garantiefonds kann Rückgriff nehmen auf:
a. Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder
ihre Versicherer;
b. Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die
Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren.
6 Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte
nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten
Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder
Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen
werden jedoch nicht angerechnet.
7 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen
den nationalen Garantiefonds.
Art. 76a Finanzierung, Durchführung
1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen
Beitrag nach Massgabe der Art des versicherten Risikos, der zur
Deckung des Aufwandes nach den Art. 74 und 76 bestimmt ist.
2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds
bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung
durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen.
3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge
gleichzeitig mit der Prämie.
4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht
ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für
die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs.
1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert
sind.
5 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich
die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.
Art. 77 Nichtversicherte Fahrzeuge
1 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für
Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt,
ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er
im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden,
für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer
aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt,
Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der
Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 68 oder nach der Meldung
des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung
eines Fahrzeuges einzuziehen.
2 Der Kanton oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen
den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene
Versicherung gedeckt.
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe
von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern oder Fahrradkennzeichen
durch den Bund.
Art. 78 Aufgehoben durch BG 20.3.1981 (832.20)
Art. 79 Im Ausland wohnhafte ausländische
Geschädigte
1 Der Bundesrat kann im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte
von der Anspruchsberechtigung nach den Art. 74 und 76 ausschliessen,
sofern der Wohnsitz- oder Heimatstaat schweizerische Geschädigte
schlechter stellt als inländische.
4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen
Art. 80 Obligatorische Unfallversicherung
Geschädigten, die nach dem BG vom 20.3.1981 über die
Unfallversicherung versichert sind, bleiben die Ansprüche
aus diesem Gesetz unter Vorbehalt von Art. 44 des Unfallversicherungsgesetzes
gewahrt.
Art. 81 Militärversicherung
1 Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein
Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund
den Schaden ausschliesslich nach dem BG vom 19.6.1992 über
die Militärversicherung zu decken.
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 82 Versicherer
1 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind
bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen
Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die
Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für
ausländische Fahrzeuge.
Art. 83 Verjährung
1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug-
und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag
hin- weg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und
von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber
mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die
Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die
das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so
gilt diese auch für den Zivilanspruch.
2 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen
wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3 Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall
Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen
Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg,
an dem die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht
und der Pflichtige bekannt vvurde.
4 Im übrigen gilt das Obligationenrecht.
Art. 84 Gerichtsstand
1 Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen sind
beim Richter des Unfallortes anzubringen. Wenn alle Geschädigten,
die noch nicht abgefunden sind, zustimmen, kann die Klage am Wohnsitz
eines Haftpflichtigen oder, wenn die Klage gegen den Versicherer
gerichtet ist, am Sitz der Versicherungsunternehmung angebracht
werden.
Art. 85 Aufgehoben durch IPRG 18.12.1987, iK 1.1.1989
Art. 86 Beweiswürdigung
1 Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug-
und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen,
ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu
sein.
Art. 87 Vereinbarungen
1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen
oder beschränken, sind nichtig.
2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen
festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 88 Bedingungen des Rückgriffs
1 Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der
Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte
gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur
geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt
wird.
Art. 89 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht
und Versicherung
1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder
Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen
verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder
teilweise ausnehmen.
2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die
Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in
ähnlichen FäIIen.
3 Verfügungen kantonaler Behörden über die Unterstellung
eines Fahrzeuges, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung
unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die
Versicherungspflicht können innert 30 Tagen durch Beschwerde
an das EJPD angefochten werden, das endgültig entscheidet.
V. Titel: Strafbestimmungen
Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln
1 Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften
des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Art. 237 Ziff. 2 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 91 Fahren in angetrunkenem Zustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird
mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich
einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung
er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen
Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen
vereitelt.
Art. 92 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses
Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall
einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so
wird er mit Gefängnis bestraft.
Art. 93 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1 Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges
beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.
2 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Halter oder wer wie
ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich
ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich
oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften
entsprechenden Fahrzeuges duldet.
Art. 94 Entwendung zum Gebrauch
1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches
Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt
der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger
oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den
erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur
auf Antrag; die Strafe ist Haft oder Busse.
2 Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet,
zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf
Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird mit Haft oder mit
Busse bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse
des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
4 Der Art. 143 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 95 Fahren ohne Führerausweis
1 Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug
führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen
Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug
einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen
Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene
Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt
die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen
zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig
Fahrunterricht erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer-
oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit
Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft.
Art. 96 Fahren ohne Fahrzeugausweis
1 Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder
ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt,
wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem
Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis
oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen
Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige
Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft.
In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft.
3 Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug
verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er
von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
1 Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für
ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wer ungültige oder
entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher
Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder
zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder
ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige
Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen
Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht,
wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder
falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte
Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich
Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet,
um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen,
wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen
Fällen keine Anwendung.
Art. 98 Signale und Markierungen
1 Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt
und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt,
unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich
verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei
meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal
oder eine Markierung anbringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 99 Weitere Widerhandlungen
1 Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände,
die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung
in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder
Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach
Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss
einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100
Franken bestraft.
3 Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder
Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.
3bis Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen
Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.
4 Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem
Kennzeichen versehen ist, wer einem andern, namentlich einem Kind,
ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt,
wird mit Busse bestraft.
5 Wer die besondern Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität,
der Polizei oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung
von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird mit Haft oder
mit Busse bestraft.
6 Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet,
wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 7 Wer unerlaubterweise
motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten
durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art
die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit Haft
oder mit Busse bestraft.
8 Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche
Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam
machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut,
darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form
verwendet, wer beim Anpreisen von solchen Geräten oder Vorrichtungen
mitwirkt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 100 Strafbarkeit
1 Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so
ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders
leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.
2 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz
strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder
nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht
der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für
die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den
Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang
nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3 Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter
verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als
Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler
ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand
seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
4 Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges
ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln
und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar,
sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt
beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich
war.
Art. 101 Widerhandlungen im Ausland
1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine
andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung
im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf
Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde
in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich
hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt
nicht unterzieht.
2 Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an,
verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des
Begehungsortes keine solche androht.
Art. 102 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar,
soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten,
ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
Art. 103 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften
zu diesem Gesetz Haft oder Busse androhen.
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle
für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister
eingetragen werden.
VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 104 Meldungen
1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen,
die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen
könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.
2 Die kantonalen Behörden haben dem Bund die nötigen
Meldungen zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung,
für die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und
Anhänger sowie für die Fahrzeug- und Unfallstatistik.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche kantonalen Massnahmen gegen Strassenbenützer
dem EJPD zu melden und von diesem allen Kantonen bekanntzugeben
sind.
4 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft
gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer
bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann
veröffentlicht werden.
Art. 105 Steuern und Gebühren
1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur
Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren
sind jedoch nicht zulässig.
2 Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges
in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton
zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat
Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.
3 Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst
Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit
des vom alten Kanton erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.
4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für
ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des
Bundes sind steuer- und gebührenfrei.
5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen
Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung
solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.
6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen
für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die
längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung
ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.
Art. 106 Ausführung des Gesetzes
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen
eidgenössischen Behörden. Er kann die Departemente ermächtigen,
technische Einzelheiten, namentlich der Strassensignalisation
sowie des Baus und der Ausrüstung der Strassenfahrzeuge,
zu regeln. VRV 97
2 Im übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch.
Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen
die zuständigen kantonalen Behörden.
3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender
Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für
Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes
durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen.
Er bestellt eine ständige Strassenverkehrskommission mit
der Aufgabe, sich über die allgemeinen Fragen des Strassenverkehrs
und der Durchführung des Gesetzes auszusprechen. In der Kommission
sind den interessierten Behörden und Bevölkerungskreisen
angemessene Vertretungen einzuräumen.
5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete
des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher
Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen
treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig
erweisen.
6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte
und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit
der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen
von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen
Gepflogenheiten ergeben.
7 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen
abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr.
Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er, ausnahmsweise und soweit
es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes
gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen
und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 9 dieses
Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.
8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten,
kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern
Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat
gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern
solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften
anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
9 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über
den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung
der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung
damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das
EJPD kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen
übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst
werden muss.
10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten
an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die
Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt
die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.
Art. 107 Schlussbestimmungen
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes. VRV 99
2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen,
namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge
an dieses Gesetz. VRV 98
3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben,
namentlich das BG vom 15.3.1932 über den Motorfahrzeug- und
Fahrradverkehr.
Art. 108 Übergangsbestimmung der Revision von 1980
1 Die neuen Art. 76 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an
auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten
Schäden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.