Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.12.1958

 

BGE 19.5.1998 (bluewin.ch/news 1.6.98)
Führerausweisentzug wegen Tempo 108 ausserorts
(sda/ros) Das Bundesgericht hat einen weiteren Entscheid zu den Konsequenzen von Tempoexzessen im Strassenverkehr gefällt. Wer ausserorts 26 Stundenkilometer zu schnell fährt, muss ungeachtet der konkreten Verkehrssituation den Führerausweis abgeben. Für eine Ausnahme braucht es besondere Umstände.

Der Entscheid verlängert die umfangreiche Liste höchstrichterlicher Urteile zu den Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Einen Verzicht auf den Ausweisentzug lässt das Bundesgericht nur in leichten Fällen zu. Ist der Fall mittelschwer, so ist der Ausweis auch bei ungetrübtem automobilistischem Leumund und bei günstigen Verkehrsverhältnissen zu entziehen. Die Behörden dürfen es grundsätzlich nicht mit einer blossen Verwarnung bewenden lassen.

Grenze bei 26 Stundenkilometern zuviel

Eine Ausnahme vom Entzug kann es in mittelschweren Fällen nur bei besonderen Umständen geben - so zum Beispiel, wenn ein Raser selber schwer verunfallt und deshalb schon genügend "sanktioniert" ist. Solche Umstände spielen keine Rolle, wenn ein schwerer Fall des Tempoexzesses vorliegt. Ausserorts zieht das Bundesgericht die Grenze des schweren Falles bei Tempoexzessen von 30 Stundenkilometern (km/h) und mehr. Ein mittelschwerer Fall liegt bei Überschreitungen von 26 bis 29 km/h vor.

Der aktuelle Entscheid ergänzt die bisherigen Grenzziehungen des mittelschweren Falles beim Tempoexzess innerorts (zwischen 21 und 24 km/h) und auf Autobahnen (zwischen 31 und 34 km/h). Wer schneller (also 25 bzw. 35 km/h) fährt, kann auch bei besonderen Verhältnissen auf keine Ausnahme hoffen. Und auch wer mit einem Tempoexzess unterhalb der Limite für den mittelschweren Fall ertappt wird, ist nicht immer vor dem Billetentzug gefeit. In solchen Fällen spielen die konkreten Verhältnisse (Verkehrsdichte, Sicht) eine wichtige Rolle.

Wie auf Autostrassen

Im aktuellen Fall ging es um einen Automobilisten, der nach Mitternacht auf der Kantonsstrasse Lausanne-Bern das erlaubte Tempo von 80 km/h um 28 km/h überschritt. Laut Bundesgericht handelte es sich um einen mittelschweren Fall. Da keine besonderen Umstände vorlagen, mussten die Waadtländer Behörden den Ausweis für mindestens einen Monat entziehen.

Gemäss Bundesgericht gelten für alle Ausserorts-Tempoexzesse die gleichen Grenzen, die vor einigen Jahren für die nicht richtungsgetrennten Autostrassen entwickelt wurden. Für eine Unterscheidung gebe es keinen Grund. Es bestehe in beiden Konstellationen ein erhebliches Risiko der Frontalkollision.

(Urteil 6A.20/1998 vom 19.5.1998; BGE-Publikation vorgesehen)


I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden.
2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
Art. 2 Befugnisse des Bundes
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:
a. Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären;
b. für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen;
c. Aufgehoben durch BG 22.3.1991, iK 15.3.1992
2 Der Bundesrat verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen. VRV 91,92
3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.
4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.
5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf.
Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden
1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt.
2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde.
3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. Vorbehalten ist die Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger.
4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung oder Zustellung beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Die Gemeinden sind in kantonalen Verfahren und solchen vor dem Bundesrat zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.
5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht.
6 In besondern Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.
Art. 4 Verkehrshindernisse
1 Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. VRV 23
2 Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung nach kantonalem Recht.
Art. 5 Signale und Markierungen

1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten.
2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besondern Kennzeichnung.
3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden.
Art. 6 Reklamen
1 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
2 Der Bundesrat kann Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich von Autobahnen und Autostrassen gänzlich untersagen.
II. Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 7 Motorfahrzeuge
1 Motorfahrzeug im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. TGV 2
2 Trolleybusse und ähnliche Fahrzeuge unterstehen diesem Gesetz nach Massgabe der Gesetzgebung über die Trolleybusunternehmungen.
Art. 8 Bau und Ausrüstung
1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2 Er trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
3 Er trägt den Bedürfnissen einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung.
Art. 9 Ausmasse und Gewicht
1 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der folgenden Bestimmungen Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Er setzt ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht und der Motorleistung der Fahrzeuge fest.
2 Die Breite der Fahrzeuge darf mit der Ladung 2,50 m, bei dickwandigen Isotherm-Fahrzeugen 2,60 m, nicht übersteigen. VRV 64
3 Die Höhe darf mit der Ladung 4 m nicht übersteigen. VRV 66
4 Die Länge darf ohne Ladung höchstens betragen:
a. bei Lastwagen, Gesellschaftswagen und Kleinbussen 12 m
b. bei Sattelmotorfahrzeugen 16,50 m
c. bei Anhängerzügen 18,75 m
d. bei Gelenkbussen 18 m VRV 65
5 Die Belastung einer Einzelachse darf höchstens 10 t, jene einer Doppelachse höchstens 18 t und jene einer Dreifachachse höchstens 24 t betragen. Der Bundesrat kann diese Belastungsgrenzen nach Achsabständen abstufen und eine Überschreitung dieser Belastungsgrenzen um höchstens 2 t für Antriebsachsen vorsehen. VRV 67
6 Das Gesamtgewicht darf höchstens betragen:
a. bei Motorwagen mit zwei Achsen 18t
b. bei Motorwagen mit drei Achsen, - im Normalfall 25t - wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist 26t - dreiachsige Gelenkbusse 28t
c. bei Motorwagen mit mehr als 3 Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen 28t VRV 67
7 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
8 Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden dürfen. VRV 64, 76-78
Art. 10 Ausweise
1 Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3 Die Ausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz. Aus besondern Gründen können sie befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Der Lernfahrausweis ist immer zu befristen.
4 Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
Art. 11 Fahrzeugausweis
1 Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
2 Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.
3 Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.
Art. 12 Typenprüfung
1 Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typenprüfung. Der Bundesrat kann ferner der Typenprüfung unterstellen:
a. Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
b. Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
c. Schutzvorrichtungen für die Benützer von Motorfahrzeugen.
2 Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.
3 Der Bundesrat bestimmt die mit der Prüfung betrauten Stellen oder Sachverständigen, regelt das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
4 Der Bundesrat kann bestimmen, dass an der Typenprüfung zusätzlich zu den Lärm- und Abgaswerten auch der Treibstoffverbrauch der Motorfahrzeuge festgestellt wird. Er kann vorschreiben, dass die festgestellten Werte veröffentlicht und die Fahrzeuge mit ihnen gekennzeichnet werden. Die Behörden des Bundes und der Kantone geben die Werte auch auf Anfrage hin bekannt.
Art. 13 Fahrzeugprüfung
1 Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.
2 Der Bundesrat kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengeprüften Fahrzeugen vorsehen.
3 Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.
4 Der Bundesrat schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.


Art. 14 Lernfahr- und Führerausweis
1 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen versteht. Motorradfahrer sind vor Erteilung des Lernfahrausvveises über die Verkehrsregeln zu prüfen.
2 Lernfahr- und Führerausweis dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber
a. das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht hat;
b. durch körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
c. dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist;
d. nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen würde.
3 Bestehen Bedenken über die Eignung eines Führers, so ist er einer neuen Prüfung zu unterwerfen.
4 Jeder Arzt kann Personen, die wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Süchten zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde melden.


Art. 15 Ausbildung der Motorfahrzeugführer
1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.
2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf des Fahrlehrerausweises.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen. Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises absolviert werden muss. Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.
6 Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben. VRV 27


Art. 16 Entzug der Ausweise
1 Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2 Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3 Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
a. den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat;
d. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat;
e. nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren; f. ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat;
g. sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Übergangsrecht:
4 Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden, wenn Ausweis oder Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden oder solange die Verkehrssteuern oder -gebühren nicht entrichtet sind.
Art. 17 Dauer des Führerausweis-Entzuges
1 Die Dauer des Entzugs von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch:
a. mindestens einen Monat;
b. mindestens zwei Monate, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist;
c. mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat oder wenn ihm der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
d. mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist.
1bis Der Führer- oder Lernfahrausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit.
2 Dem Unverbesserlichen ist der Ausweis für dauernd zu entziehen.
3 Ein für längere Zeit entzogener Ausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer (Abs. 1 Bst. d) und die mit dem Sicherungsentzug verbundene Probezeit dürfen dabei nicht unterschritten werden. Werden die Auflagen missachtet oder täuscht der Führer in anderer Weise das in ihn gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen. Übergangsrecht:
2. Abschnitt: Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer


Art. 18 Fahrräder
1 Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen und ein Kennzeichen tragen. Dieses wird abgegeben, wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Es gilt für die ganze Schweiz.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau, Ausrüstung, Kennzeichen und Versicherung der Fahrräder und ihrer Anhänger.
3 Die Kantone können Prüfungen der Fahrräder durchführen.
Art. 19 Radfahrer
1 Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht radfahren. VRV 42
2 Ebenso dürfen nicht radfahren Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder andern Süchten oder sonst nicht dafür eignen. Nötigenfalls hat die Behörde das Radfahren unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB zu untersagen.
3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden. s. auch VRV 42, 43
Art. 20 Andere Fahrzeuge
1 Auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen dürfen andere Fahrzeuge nicht verwendet werden, wenn sie mit der Ladung breiter sind als 2,50 m. Der Bundesrat sieht Ausnahmen vor, namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft. VRV 64, 78
Art. 21 Fuhrleute
1 Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen oder wegen Trunksucht nicht als Fuhrleute eignen, wie auch vorschulpflichtige Kinder, dürfen Tierfuhrwerke auf den für Motorfahrzeuge offenen Strassen nicht führen. Nötigenfalls hat die Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung des Art. 292 StGB das Führen von Tierfuhrwerken zu untersagen. VRV 44


3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 22 Zuständige Behörde

1 Die Ausweise werden von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Für Bundesfahrzeuge und ihre Führer kann der Bund eidgenössische Ausweise vorsehen.
2 Die gleichen Regeln gelten für Fahrzeug- und Führerprüfungen und die übrigen in diesem Titel vorgesehenen Massnahmen.
3 Für Fahrzeuge ohne festen Standort und Führer ohne Wohnsitz in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden. Im Zweifelsfall ist der Kanton zuständig, der das Verfahren zuerst einleitet.
Art. 23 Verfahren, Geltungsdauer der Massnahmen
1 Verweigerung und Entzug eines Fahrzeug- oder Führerausweises sowie das Verbot des Radfahrens oder des Führens von Tierfuhrwerken sind schriftlich zu eröffnen und zu begründen. Vor dem Entzug eines Führerausweises oder der Auflage eines Fahrverbotes ist der Betroffene in der Regel anzuhören.
2 Der Kanton, der Kenntnis erhält von einem Grund zu einer solchen Massnahme, kann diese dem zuständigen Kanton beantragen; ebenso dem Bund, wenn dieser zuständig ist.
3 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat.
Art. 24 Beschwerden
1 Die Kantone bestellen für Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf den zweiten Titel dieses Gesetzes getroffen werden, eine Beschwerdeinstanz.
2 Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht; soweit diese nach den Art. 99 Bst. e und f, 100 Bst. l und 101 des Bundesrechtspflegegesetzes (173 110) nicht zulässig ist, unterliegen sie der Beschwerde an das EJPD.
3 Beschwerden gegen erstinstanzliche Verfügungen über die Einreihung eines Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie und gegen Beanstandungen von Bau und Ausrüstung eines Motorfahrzeugs sind unmittelbar an das EJPD zu richten.
4 Das EJPD entscheidet endgültig.
5 Im Beschwerdeverfahren der kantonalen und Bundesbehörden steht das Beschwerderecht den Personen und Organisationen zu, die durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Anderung haben, sowie
a. der erstinstanzlich verfügenden Behörde, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz von der Verwaltung unabhängig ist,
b. der zuständigen Behörde des Kantons, der einem anderen Kanton eine Verfügung beantragt hat;
c. dem BAP bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
6 Im Verfahren vor den Bundesbehörden beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage, für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen 10 Tage. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Bundesrechtspflegegesetz (173 110) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (172 021).
Art. 25 Ergänzung der Zulassungsvorschriften
1 Der Bundesrat kann die nachstehenden Fahrzeugarten und deren Anhänger sowie ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieses Titels ausnehmen und nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen:
a. Fahrräder mit Hilfsmotor, Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden;
b. Motorfahrzeuge im Dienste des Militärs;
c. Landwirtschaftstraktoren mit beschränkter Geschwindigkeit sowie landwirtschaftliche Anhängewagen;
d. Arbeitsmaschinen und Motorkarren. VRV 64
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. Lichter und Rückstrahler der motorlosen Strassenfahrzeuge;
b. ausländische Motorfahrzeuge und Fahrräder und ihre Führer sowie internationale Fahrzeug- und Führerausweise;
c. die Fahrlehrer und ihre Fahrzeuge;
d. Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes;
e. Kennzeichnung besonderer Fahrzeuge;
f. Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der Post auf Bergpoststrassen;
g. Reklamen an Motorfahrzeugen;
h. Fahrradkennzeichen;
i. Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit u. dgl.; er schreibt solche Einrichtungen vor, namentlich zur Kontrolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft wurden.
3 Der Bundesrat stellt nach Anhören der Kantone Vorschriften auf über:
a. Mindestanforderungen, denen Motorfahrzeugführer in körperlicher und psychischer Hinsicht genügen müssen;
b. Durchführung der Fahrzeug- und Führerprüfungen;
c. Mindestanforderungen an die Sachverständigen, welche die Prüfungen abnehmen;
d. Vermieten von Motorfahrzeugen an Selbstfahrer;
e. Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben.
3bis Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone eine Zusatzausbildung vorschreiben für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt haben.
4 Aufgehoben durch BG 9.10.1992, iK 1.1.1993
III. Titel: Verkehrsregeln
Art. 26 Grundregel

1 Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.
2 Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
1. Abschnitt: Regeln für alle Strassenbenützer
Art. 27 Beachten der Signale, Markierungen und Weisungen
1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor.
2 Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten. VRV 16
Art. 28 Verhalten vor Bahnübergängen
1 Vor Bahnübergängen ist anzuhalten, wenn Schranken sich schliessen oder Signale Halt gebieten, und, wo solche fehlen, wenn Eisenbahnfahrzeuge herannahen. VRV 24
2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr
I. Allgemeine Fahrregeln
Art. 29 Betriebssicherheit
1 Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. VRV 57-59
Art. 30 Mitfahrende, Ladung, Anhänger
1 Der Führer darf auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen; er erlässt Vorschriften über die Personenbeförderung mit Anhängern. VRV 60-63
2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen. VRV 73
3 Zum Ziehen von Anhängern und zum Abschleppen von Fahrzeugen dürfen Motorfahrzeuge nur verwendet werden, wenn Zugkraft und Bremsen ausreichen und die Anhängevorrichtung betriebssicher ist. VRV 68
4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. VRV 74
Art. 31 Beherrschen des Fahrzeuges
1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. VRV 3 4
2 Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen. VRV 2
3 Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
Art. 32 Geschwindigkeit
1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.
3 Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen kantonalen Behörde hinab- oder hinaufgesetzt werden. Auf Nationalstrassen braucht es dazu die Bewilligung des EJPD.
4 Massnahmen nach Abs. 3 dürfen nur aufgrund eines Gutachtens angeordnet werden; der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen vorsehen. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat.
5 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
Art. 33 Pflichten gegenüber Fussgängern
1 Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen.
2 Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
3 An den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist auf ein- und aussteigende Personen Rücksicht zu nehmen. VRV 6
II. Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 34 Rechtsfahren
1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. VRV 7
2 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3 Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. VRV 10
4 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. VRV 7, 9, 10
Art. 35 Kreuzen, Überholen
1 Es ist rechts zu kreuzen, links zu überholen. VRV 9, 10
2 Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können.
3 Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen.
4 In unübersichtlichen Kurven, auf und unmittelbar vor Bahnübergängen ohne Schranken sowie vor Kuppen darf nicht überholt werden, auf Strassenverzweigungen nur, wenn sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtigt wird. VRV 11
5 Fahrzeuge dürfen nicht überholt werden, wenn der Führer die Absicht anzeigt, nach links abzubiegen, oder wenn er vor einem Fussgängerstreifen anhält, um Fussgängern das Überqueren der Strasse zu ermöglichen.
6 Fahrzeuge, die zum Abbiegen nach links eingespurt haben, dürfen nur rechts überholt werden.
7 Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Art. 36 Einspuren, Vortritt

1 Wer nach rechts abbiegen will, hat sich an den rechten Strassenrand, wer nach links abbiegen will, gegen die Strassenmitte zu halten. VRV 13
2 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei.
3 Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen. VRV 13
4 Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. VRV 14, 15, 17, 26
Art. 37 Anhalten, Parkieren
1 Der Führer, der anhalten will, hat nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. VRV 12
2 Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. VRV 18, 19, 20, 21
3 Der Führer muss das Fahrzeug vor dem Verlassen angemessen sichern. VRV 22
Art. 38 Verhalten gegenüber der Strassenbahn
1 Der Strassenbahn ist das Geleise freizugeben und der Vortritt zu lassen.
2 Die fahrende Strassenbahn wird rechts überholt. Wenn dies nicht möglich ist, darf sie links überholt werden.
3 Die haltende Strassenbahn darf nur in langsamer Fahrt gekreuzt und überholt werden. Sie wird, wo eine Schutzinsel vorhanden ist, rechts überholt, sonst nur links.
4 Der Fahrzeugführer hat nötigenfalls nach links auszuweichen wenn ihm am rechten Strassenrand eine Strassenbahn entgegenkommt. VRV 25
III. Sicherungsvorkehren
Art. 39 Zeichengebung
1 Jede Richtungsänderung ist mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekanntzugeben. Dies gilt namentlich für:
a. das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen;
b. das Überholen und das Wenden;
c. das Einfügen eines Fahrzeuges in den Verkehr und das Anhalten am Strassenrand.
2 Die Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht. VRV 28
Art. 40 Warnsignale
1 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen der Warnvorrichtung sind untersagt. VRV 29
Art. 41 Fahrzeugbeleuchtung
1 Vom Beginn der Abenddämmerung an bis zur Tageshelle und wenn die Witterung es erfordert, müssen die Fahrzeuge beleuchtet sein. Der Bundesrat kann für bestimmte Fälle Rückstrahler an Stelle von Lichtern gestatten.
2 Fahrzeuge, die auf Parkplätzen oder im Bereich genügender Strassenbeleuchtung stehen, müssen nicht beleuchtet sein.
3 Die Fahrzeuge dürfen nach vorn keine roten und nach hinten keine weissen Lichter oder Rückstrahler tragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen gestatten.
4 Die Beleuchtung ist so zu handhaben, dass niemand unnötig geblendet wird. VRV 30, 31, 32
Art. 42 Vermeiden von Belästigungen
1 Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden. VRV 33, 34
2 Der Betrieb von Lautsprechern an Motorfahrzeugen ist untersagt, ausgenommen für Mitteilungen an Mitfahrende. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen gestatten.
IV. Regeln für besondere Strassenverhältnisse
Art. 43 Verkehrstrennung
1 Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden.
2 Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. VRV 40, 41
3 Auf Strassen, die den Motorfahrzeugen vorbehalten sind, dürfen nur die vom Bundesrat bezeichneten Arten von Motorfahrzeugen verkehren. Der Zutritt ist untersagt, die Zufahrt ausschliesslich an den dafür vorgesehenen Stellen gestattet. Der Bundesrat kann Benützungsvorschriften und besondere Verkehrsregeln erlassen. VRV 35, 36
Art. 44 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2 Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. VRV 8
Art. 45 Steile Strassen, Bergstrassen
1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet.
2 Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen. VRV 38
V. Besondere Fahrzeugarten
Art. 46 Regeln für Radfahrer

1 Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen.
2 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
3 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.1.1977
4 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen. VRV 42
Art. 47 Regeln für Motorradfahrer
1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint. VRV 43
2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten. VRV 42
Art. 48 Regeln für Strassenbahnen
1 Die Verkehrsregeln dieses Gesetzes gelten auch für Eisenbahnfahrzeuge auf Strassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. VRV 45
3. Abschnitt: Regeln für den übrigen Verkehr
Art. 49 Fussgänger
1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht. VRV 46
2 Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. VRV 47, 48
Art. 50 Reiter, Tiere
1 Reiter haben sich an den rechten Strassenrand zu halten.
2 Vieh darf nicht unbewacht auf die Strasse gelassen werden, ausser in signalisierten Weidegebieten.
3 Viehherden müssen von den nötigen Treibern begleitet sein; die linke Strassenseite ist nach Möglichkeit für den übrigen Verkehr freizuhalten. Einzelne Tiere sind am rechten Strassenrand zu führen.
4 Für ihr Verhalten im Verkehr haben die Reiter und Führer von Tieren die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Vortritt, Zeichengebung usw.) sinngemäss zu beachten. VRV 51, 52, 53
4. Abschnitt: Verhalten bei Unfällen
Art. 51

1 Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen:
2 Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbeizurufen.
3 Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
4 Bei Unfällen auf Bahnübergängen haben die Beteiligten die Bahnverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen. VRV 54, 55, 56
5. Abschnitt: Sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten
Art. 52 Sportliche Veranstaltungen
1 Öffentliche Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen sind verboten. Der Bundesrat kann einzelne Ausnahmen gestatten der das Verbot auf andere Arten von Motorfahrzeugrennen ausdehnen; er berücksichtigt bei seinem Entscheid vor allem die Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der Verkehrserziehung.
2 Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen, ausgenommen Ausflugsfahrten, bedürfen der Bewilligung der Kantone, deren Gebiet befahren wird.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Veranstalter Gewähr bieten für einwandfreie Durchführung;
b. die Rücksicht auf den Verkehr es gestattet;
c. die nötigen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden;
d. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
4 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügende Sicherheitsmassnahmen getroffen sind. VRV 94
Art. 53 Versuchsfahrten
1Für Versuchsfahrten, auf denen die Verkehrsregeln oder die Vorschriften über die Fahrzeuge nicht eingehalten werden können, ist die Bewilligung der Kantone erforderlich, deren Gebiet befahren wird; diese ordnen die nötigen Sicherheitsmassnahmen an.
6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen
Art. 54 Besondere Befugnisse der Polizei
1 Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, oder deren Zustand oder Ladung den Verkehr gefährden, oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, so verhindert sie die Weiterfahrt. Sie kann den Fahrzeugausweis abnehmen und nötigenfalls das Fahrzeug sicherstellen.
2 Befindet sich ein Fahrzeugführer in einem Zustand, der die sichere Führung ausschliesst, oder darf er aus einem andern gesetzlichen Grund nicht führen, so verhindert die Polizei die Weiterfahrt und nimmt den Führerausweis ab.
3 Hat sich ein Motorfahrzeugführer durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich erwiesen oder hat er mutwillig vermeidbaren Lärm verursacht, so kann ihm die Polizei auf der Stelle den Führerausweis abnehmen.
4 Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die polizeiliche Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.
Art. 55 Angetrunkenheit
1 Der Bundesrat legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Angetrunkenheit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird. Andere Beweismittel für die Fahruntauglichkeit wegen Alkoholeinwirkung bleiben vorbehalten.
2 Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Strassenbenützer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, sind geeigneten Untersuchungen zu unterziehen. Die Blutprobe kann angeordnet werden.
3 Das kantonale Recht bestimmt, wer zur Anordnung der Massnahmen zuständig ist.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Vorgehen bei der Blutentnahme und über die technische Auswertung der Blutprobe sowie über die zusätzliche ärztliche Untersuchung des der Angetrunkenheit Verdächtigten.


Art. 56 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer
1 Der Bundesrat ordnet die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende tägliche Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. Er sorgt für eine wirksame Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen.
2 Der Bundesrat regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit:
a. auf berufsmässige Führer, die mit schweizerisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten im Ausland durchführen;
b. auf berufsmässige Führer, die mit ausländisch immatrikulierten Motorwagen Fahrten in der Schweiz ausführen.
3 Der Bundesrat kann verbieten, dass der Lohn berufsmässiger Motorfahrzeugführer nach der zurückgelegten Fahrstrecke, der beförderten Gütermenge oder ähnlichen Leistungen berechnet wird.
Art. 57 Ergänzung der Verkehrsregeln
1 Der Bundesrat kann ergänzende Verkehrsvorschriften erlassen und für besondere Verhältnisse Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen, namentlich für das Militär und den Zivilschutz. Er kann solche Vorschriften auch für Einbahnstrassen erlassen. VRV 37, 39, 44, 49, 50, 75, 77, 86
2 Er bezeichnet nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
3 Er erlässt Bestimmungen über:
a. die Zeichengebung durch die Polizei und, im Einvernehmen mit den Kantonen, die Kennzeichnung der Verkehrspolizei;
b. die Kontrolle der Fahrzeuge und ihrer Führer an der Landesgrenze;
c. die Kontrolle der Fahrzeuge des Bundes und ihrer Führer;
d. die Verkehrsregelung durch das Militär;
e. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen, an denen Militärmotorfahrzeuge beteiligt sind.
4 Aufgehoben durch BG 6.10.1989, iK 1.2.1991
5 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass
a. Insassen von Motorwagen Rückhaltevorrichtungen (Sicherheitsgurten u. dgl.) benützen;
b. Führer und Mitfahrer von Zweirädern mit motorischem Antrieb Schutzhelme tragen.
Art. 57a Polizei auf Autobahnen
1 Auf den für Motorfahrzeuge vorbehaltenen Strassen (Autobahnen und Autostrassen) sind nach Anhören der Kantone für den Polizeidienst Zuständigkeitsabschnitte zu bilden, die mit den Strassenunterhaltsabschnitten übereinstimmen; der Bundesrat kann aus zwingenden Gründen Ausnahmen gestatten.
2 Die zuständige Autobahnpolizei besorgt auf ihrem Abschnitt unabhängig von den Kantonsgrenzen den Ordnungs- und Sicherheitsdienst und die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf Autobahngebiet vorzunehmen sind. Sie veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Organe des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.
3 Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten.
4 Die Regierungen der beteiligten Kantone regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Gebiet des Nachbarkantons. Ist der Polizeidienst wegen fehlender Einigung nicht gewährleistet, so trifft der Bundesrat vorsorgliche Verfügungen.
7. Abschnitt: Störung von Strassenverkehrskontrollen
Art. 57b
1 Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mit- geführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.
2 Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, das Einführen, das Anpreisen, das Weitergeben, das Verkaufen sowie das sonstige Abgeben und Überlassen.
3 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte und Vorrichtungen sicher; der Richter verfügt die Einziehung und Vernichtung.
IV. Titel: Haftpflicht und Versicherung
1. Abschnitt: Haftpflicht
Art. 58 Haftpflicht des Motorfahrzeughalters
1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2 Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3 Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4 Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
Art. 59 Ermässigung oder Ausschluss der Halterhaftung
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
2 Beweist der Halter, der nicht nach Abs. 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände.
3 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
4 Nach dem Obligationenrecht bestimmt sich:
a. die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug;
b. die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck u. dgl.; vorbehalten ist das Transportgesetz vom 4.10.1985 (742.40).
Art. 60 Mehrere Schädiger
1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2 Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
Art. 61 Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
2 Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges.
3 Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.
Art. 62 Schadenersatz, Genugtuung
1 Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung richten sich nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes über unerlaubte Handlungen.
2 Hatte der Getötete oder Verletzte ein ungewöhnlich hohes Einkommen, so kann der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände angemessen ermässigen.
3 Leistungen an den Geschädigten aus einer privaten Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Halter bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienbeitrages auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht.
2. Abschnitt: Versicherung
Art. 63 Versicherungspflicht
1 Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist.
2 Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.
3 Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen verursacht haben, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist;
b. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Halters, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
c. Ansprüche aus Sachschäden, für die der Halter nicht nach diesem Gesetz haftet;
d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.
Art. 64 Mindestversicherung
1 Der Bundesrat bestimmt die Beträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
Art. 65 Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem BG vom 2.4.1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem BG vom 2.4.1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt währe.
Art. 66 Mehrere Geschädigte
1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.
2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.
3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.
Art. 67 Halterwechsel, Ersatzfahrzeuge
1 Beim Halterwechsel gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Halter über. Wird der neue Fahrzeugausweis auf Grund einer andern Haftpflichtversicherung ausgestellt, so erlischt der alte Vertrag.
2 Der bisherige Versicherer ist berechtigt, innert 14 Tagen, seitdem er vom Halterwechsel Kenntnis erhalten hat, vom Vertrag zurückzutreten.
3 Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses.
4 Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde verwendet werden. Wird es während mehr als 30 Tagen verwendet, so hat der Halter den Versicherer zu benachrichtigen. Unterlässt er dies oder wurde die behördliche Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges nicht eingeholt, so hat der Versicherer den Rückgriff.
Art. 68 Versicherungsnachweis, Aussetzen und Aufhören der Versicherung
1 Der Versicherer hat zuhanden der Behörde, die den Fahrzeugausweis abgibt, eine Versicherungsbescheinigung auszustellen.
2 Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer der Behörde zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt vvurde, gegenüber Geschädigten erst wirksam, wenn der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder abgegeben sind, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang der Meldung des Versicherers. Die Behörde hat Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen, sobald die Meldung eintrifft.
3 Werden die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde hinterlegt, so ruht die Versicherung. Die Behörde gibt dem Versicherer davon Kenntnis.
3. Abschnitt: Besondere Fälle
Art. 69 Motorfahrzeuganhänger; geschleppte Motorfahrzeuge
1 Für den durch einen Anhänger oder ein geschlepptes Motorfahrzeug verursachten Schaden haftet der Halter des ziehenden Motorfahrzeuges; die Bestimmungen über die Haftung bei Motorfahrzeugen gelten sinngemäss. Wird das geschleppte Motorfahrzeug von einem Führer gelenkt, so haftet sein Halter solidarisch mit dem Halter des Zugfahrzeuges.
2 Die Versicherung des Zugfahrzeuges erstreckt sich auch auf die Haftpflicht für Schäden, die verursacht werden:
a. vom Anhänger;
b. vom geschleppten Motorfahrzeug, das nicht von einem Führer gelenkt wird;
c. vom geschleppten Motorfahrzeug, das von einem Führer gelenkt wird und nicht versichert ist.
3 Anhänger zum Personentransport dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch eine Zusatzversicherung auf den Anhänger die vom Bundesrat nach Art. 64 festgelegte Mindestversicherung des ganzen Zuges gewährleistet ist.
4 Nach diesem Gesetz richten sich die Haftung des Halters des Zugfahrzeuges für körperliche Schäden der Mitfahrer auf Anhängern sowie die Haftung für Schäden zwischen dem Zugfahrzeug und dem geschleppten Motorfahrzeug. Für Sachschäden am Anhänger haftet der Halter des Zugfahrzeuges nach dem Obligationenrecht.
Art. 70 Fahrräder
1 Radfahrer haften nach Obligationenrecht.
2 Das Fahrradkennzeichen darf nur abgegeben werden, wenn eine Versicherung besteht, welche die Haftung des Benützers des damit versehenen Fahrrades deckt. Die Versicherung hat auch die Haftpflicht der für den Benützer verantwortlichen Personen, namentlich des Familienhauptes, zu decken.
3 Der Bundesrat bestimmt die Mindestbeträge, die als Ersatzansprüche der Geschädigten aus Personen- und Sachschäden von der Haftpflichtversicherung gedeckt werden müssen.
4 Aus der Versicherung können ausgeschlossen werden:
a. Ansprüche aus Sachschäden des Ehegatten des Radfahrers, seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie seiner mit ihm in gemeinsamem Haushalt lebenden Geschwister;
b. Ansprüche aus Verletzung oder Tötung von Mitfahrenden;
c. Ansprüche aus der Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrades oder mitgeführter Sachen;
d. Ansprüche aus Unfällen bei Rennen, für welche die nach Art. 72 vorgeschriebene Versicherung besteht.
5 Solange das Kennzeichen gültig ist, kann die Versicherung nicht aussetzen oder aufhören.
6 Der Versicherer hat den Rückgriff auf den eigenmächtigen Benützer des Fahrrades oder des Kennzeichens.
7 Die Art. 65 und 66 gelten sinngemäss.
Art. 71 Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes
1 Der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe haftet wie ein Halter für den Schaden, der durch ein Motorfahrzeug verursacht wird, das ihm zur Aufbewahrung, Reparatur, Wartung, zum Umbau oder zu ähnlichen Zwecken übergeben wurde. Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haften nicht.
2 Diese Unternehmer sowie solche, die Motorfahrzeuge herstellen oder damit Handel treiben, haben für die Gesamtheit ihrer eigenen und der ihnen übergebenen Motorfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Die Bestimmungen über die Halterversicherung gelten sinngemäss.
Art. 72 Rennen
1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für motor- und radsportliche Veranstaltungen, bei denen die Bewertung hauptsächlich nach der erzielten Geschwindigkeit erfolgt oder eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verlangt wird. Sie gelten auch, wenn die Strecke für den übrigen Verkehr gesperrt ist. Der Bundesrat kann weitere Veranstaltungen einbeziehen.
2 Die Veranstalter haften in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Motorfahrzeughalter für den Schaden, der durch Fahrzeuge der Teilnehmer oder Begleitfahrzeuge oder andere im Dienst der Veranstaltung verwendete Fahrzeuge verursacht wird.
3 Die Haftung für Schäden der Rennfahrer und ihrer Mitfahrer sowie an den im Dienst der Veranstaltung verwendeten Fahrzeugen richtet sich nicht nach diesem Gesetz.
4 Zur Deckung der Haftpflicht der Veranstalter, Teilnehmer und Hilfspersonen gegenüber Dritten, wie Zuschauern, andern Strassenbenützern und Anwohnern, ist eine Versicherung abzuschliessen. Die Bewilligungsbehörde setzt die Mindestdeckung nach den Umständen fest; diese darf jedoch nicht geringer sein als bei der ordentlichen Versicherung. Die Art. 65 und 66 gelten sinngemäss.
5 Muss bei einem nicht behördlich bewilligten Rennen ein Schaden durch die ordentliche Versicherung des schadenstiftenden Motorfahrzeuges oder Fahrrades gedeckt werden, so hat der Versicherer den Rückgriff auf die Haftpflichtigen, die wussten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnten, dass eine besondere Versicherung für das Rennen fehlte.
Art. 73 Motorfahrzeuge und Fahrräder des Bundes und der Kantone
1 Bund und Kantone unterstehen als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes, jedoch nicht der Versicherungspflicht. Ausserdem sind von der Versicherungspflicht Motorfahrzeuge ausgenommen, für die der Bund die Deckungspflicht wie ein Versicherer übernimmt.
2 Fahrräder des Bundes und der Kantone sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Doch treten Bund und Kantone für die Deckung der beim Gebrauch dieser Fahrräder verursachten Schäden wie Versicherer ein, wenn sie nicht nach andern Gesetzen weitergehend haften.
Art. 74 Ausländische Fahrzeuge;nationales Versicherungsbüro
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam ein nationales Versicherungsbüro mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das EJPD bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.
3 Das nationale Versicherungsbüro deckt die Schäden, die ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in der Schweiz verursachen, im gleichen Umfang, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre.
4 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das nationale Versicherungsbüro.
5 Der Bundesrat regelt die Pflicht zum Abschluss von Grenzversicherungen für ausländische Motorfahrzeuge.
6 Er erlässt Bestimmungen über die Befugnisse des nationalen Versicherungsbüros zur Schadendeckung im In- und Ausland sowie zur Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Schutzes von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr. Er kann den Arrest zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen oder Fahrrädern verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
Art. 75 Strolchenfahrten
1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten.
2 Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben den Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
3 Der Versicherer darf den Halter nicht finanziell belasten, wenn diesen an der Entwendung keine Schuld trifft.

Hast Du das gewusst??
Art. 76 Unbekannte oder nichtversicherte Schädiger; nationaler Garantiefonds

1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam einen nationalen Garantiefonds mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie tragen den Aufwand dafür anteilmässig.
2 Das EJPD bezeichnet den geschäftsführenden Versicherer.
3 Aus dem nationalen Garantiefonds werden nach den Grundsätzen der Halterversicherung die Personen- und Sachschäden gedeckt, die von unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen, Anhängern und Fahrrädern verursacht worden sind.
4 Der Bundesrat regelt:
a. die Aufgaben des nationalen Garantiefonds nach Abs. 3;
b. einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden;
c. die Anteile der Versicherungseinrichtungen am Aufwand nach Massgabe der Zahl und der Art der versicherten Risiken.
5 Der nationale Garantiefonds kann Rückgriff nehmen auf:
a. Haftpflichtige, die nachträglich ermittelt werden, oder ihre Versicherer;
b. Personen, die den Schaden verschuldet haben oder für die Verwendung des Fahrzeugs verantwortlich waren.
6 Gedeckt wird nur der Schaden, für den der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz beanspruchen kann. Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen sowie als Kapitalabfindung oder Taggeld geleistete Entschädigungen aus privaten Unfallversicherungsverträgen werden jedoch nicht angerechnet.
7 Der Geschädigte hat ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den nationalen Garantiefonds.
Art. 76a Finanzierung, Durchführung
1 Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach Massgabe der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 74 und 76 bestimmt ist.
2 Das nationale Versicherungsbüro und der nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen.
3 Die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer erheben diese Beiträge gleichzeitig mit der Prämie.
4 Der Bund sowie seine Betriebe und Anstalten sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Kantone als Halter von Motorfahrzeugen, für die keine Haftpflichtversicherungspflicht besteht (Art. 73 Abs. 1), sind insoweit beitragspflichtig, als ihre Fahrzeuge versichert sind.
5 Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten; er regelt namentlich die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.
Art. 77 Nichtversicherte Fahrzeuge
1 Wenn ein Kanton Fahrzeugausweise und Kontrollschilder für Motorfahrzeuge oder Kennzeichen für Fahrräder abgibt, ohne dass die vorgeschriebene Versicherung besteht, haftet er im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherung für den Schaden, für den die Halter der Motorfahrzeuge oder die Radfahrer aufzukommen haben. Er haftet in gleicher Weise, wenn er es versäumt, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder innert 60 Tagen nach der Meldung des Versicherers im Sinne von Art. 68 oder nach der Meldung des Halters über die endgültige Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges einzuziehen.
2 Der Kanton oder sein Versicherer hat den Rückgriff gegen den Halter, der nicht im guten Glauben war, er sei durch die vorgeschriebene Versicherung gedeckt.
3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Abgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern oder Fahrradkennzeichen durch den Bund.
Art. 78 Aufgehoben durch BG 20.3.1981 (832.20)
Art. 79 Im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte
1 Der Bundesrat kann im Ausland wohnhafte ausländische Geschädigte von der Anspruchsberechtigung nach den Art. 74 und 76 ausschliessen, sofern der Wohnsitz- oder Heimatstaat schweizerische Geschädigte schlechter stellt als inländische.
4. Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen
Art. 80 Obligatorische Unfallversicherung
Geschädigten, die nach dem BG vom 20.3.1981 über die Unfallversicherung versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz unter Vorbehalt von Art. 44 des Unfallversicherungsgesetzes gewahrt.
Art. 81 Militärversicherung
1 Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärfahrzeug verletzt oder getötet, so hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem BG vom 19.6.1992 über die Militärversicherung zu decken.
5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 82 Versicherer
1 Die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Versicherungen sind bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungseinrichtung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt die Anerkennung der im Ausland abgeschlossenen Versicherungen für ausländische Fahrzeuge.
Art. 83 Verjährung
1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen verjähren in zwei Jahren vom Tag hin- weg, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tag des Unfalles an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.
2 Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt.
3 Der Rückgriff unter den aus einem Motorfahrzeug- oder Fahrradunfall Haftpflichtigen und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrundeliegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt vvurde.
4 Im übrigen gilt das Obligationenrecht.
Art. 84 Gerichtsstand
1 Zivilklagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen sind beim Richter des Unfallortes anzubringen. Wenn alle Geschädigten, die noch nicht abgefunden sind, zustimmen, kann die Klage am Wohnsitz eines Haftpflichtigen oder, wenn die Klage gegen den Versicherer gerichtet ist, am Sitz der Versicherungsunternehmung angebracht werden.
Art. 85 Aufgehoben durch IPRG 18.12.1987, iK 1.1.1989
Art. 86 Beweiswürdigung
1 Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen beurteilt der Richter die Tatsachen, ohne an Beweisregeln des kantonalen Prozessrechtes gebunden zu sein.
Art. 87 Vereinbarungen
1 Vereinbarungen, welche die Haftpflicht nach diesem Gesetz wegbedingen oder beschränken, sind nichtig.
2 Vereinbarungen, die offensichtlich unzulängliche Entschädigungen festsetzen, sind binnen Jahresfrist seit ihrem Abschluss anfechtbar.
Art. 88 Bedingungen des Rückgriffs
1 Wird einem Geschädigten durch Versicherungsleistungen der Schaden nicht voll gedeckt, so können Versicherer ihre Rückgriffsrechte gegen den Haftpflichtigen oder dessen Haftpflichtversicherer nur geltend machen, soweit dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.
Art. 89 Zusatzbestimmungen über Haftpflicht und Versicherung
1 Der Bundesrat kann Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft oder Geschwindigkeit und solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet werden, von den Bestimmungen dieses Titels ganz oder teilweise ausnehmen.
2 Er erlässt die erforderlichen Vorschriften über die Versicherung bei Händlerschildern, Wechselschildern und in ähnlichen FäIIen.
3 Verfügungen kantonaler Behörden über die Unterstellung eines Fahrzeuges, eines Unternehmens oder einer sportlichen Veranstaltung unter die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes und unter die Versicherungspflicht können innert 30 Tagen durch Beschwerde an das EJPD angefochten werden, das endgültig entscheidet.
V. Titel: Strafbestimmungen
Art. 90 Verletzung der Verkehrsregeln
1 Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
3 Art. 237 Ziff. 2 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 91 Fahren in angetrunkenem Zustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Wer in angetrunkenem Zustand ein nichtmotorisches Fahrzeug führt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Den gleichen Strafandrohungen untersteht, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 92 Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall
1 Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Gefängnis bestraft.
Art. 93 Nicht betriebssichere Fahrzeuge
1 Wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalles entsteht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse.
2 Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Der Halter oder wer wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeuges verantwortlich ist, untersteht der gleichen Strafdrohung, wenn er wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeuges duldet.
Art. 94 Entwendung zum Gebrauch
1 Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet und wer ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Haft oder Busse.
2 Wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist, wird auf Antrag mit Haft oder mit Busse bestraft.
3 Wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
4 Der Art. 143 StGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 95 Fahren ohne Führerausweis
1 Wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt, wer die mit dem Ausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet, wer ein Motorfahrzeug einem Führer überlässt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass er den erforderlichen Ausweis nicht hat, wer ohne Lernfahrausweis oder ohne die vorgeschriebene Begleitung Lernfahrten ausführt, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, wer ohne Fahrlehrerausweis berufsmässig Fahrunterricht erteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Führer- oder Lernfahrausweis verweigert oder entzogen wurde, wird mit Haft von wenigstens zehn Tagen und mit Busse bestraft.
Art. 96 Fahren ohne Fahrzeugausweis
1 Wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt, wer ohne Bewilligung Fahrten durchführt, die nach diesem Gesetz einer Bewilligung bedürfen, wer die mit dem Fahrzeugausweis oder der Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
2 Wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könnte, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft. In leichten Fällen werden Fehlbare mit Busse bestraft.
3 Der Halter oder wer an seiner Stelle über das Fahrzeug verfügt, untersteht den gleichen Strafandrohungen, wenn er von der Widerhandlung Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte.
Art. 97 Missbrauch von Ausweisen und Schildern
1 Wer Ausweise oder Kontrollschilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt, wer andern Ausweise oder Kontrollschilder zur Verwendung überlässt, die nicht für sie oder ihre Fahrzeuge bestimmt sind, wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis oder eine Bewilligung erschleicht, wer Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wer sich vorsätzlich Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen widerrechtlich aneignet, um sie zu verwenden oder andern zum Gebrauch zu überlassen, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
2 Die besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden in diesen Fällen keine Anwendung.
Art. 98 Signale und Markierungen
1 Wer vorsätzlich ein Signal versetzt oder beschädigt und wer vorsätzlich ein Signal oder eine Markierung entfernt, unleserlich macht oder verändert, wer eine von ihm unabsichtlich verursachte Beschädigung eines Signals nicht der Polizei meldet, wer ohne behördliche Ermächtigung ein Signal oder eine Markierung anbringt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Art. 99 Weitere Widerhandlungen
1 Wer Fahrzeuge, Bestandteile oder Ausrüstungsgegenstände, die der Typenprüfung unterliegen, in nicht genehmigter Ausführung in den Handel bringt, wird mit Busse bestraft.
2 Der Halter, der nach Übernahme eines Motorfahrzeuges oder Motorfahrzeuganhängers von einem andern Halter oder nach Verlegung des Standortes in einen andern Kanton nicht fristgemäss einen neuen Fahrzeugausweis einholt, wird mit Busse bis zu 100 Franken bestraft.
3 Der Fahrzeugführer, der die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen nicht mit sich führt, wird mit Busse bestraft.
3bis Wer sich weigert, den Kontrollorganen auf Verlangen die erforderlichen Ausweise oder Bewilligungen vorzuweisen, wird mit Busse bestraft.
4 Wer auf einem Fahrrad fährt, das nicht mit gültigem Kennzeichen versehen ist, wer einem andern, namentlich einem Kind, ein Fahrrad ohne gültiges Kennzeichen zum Fahren überlässt, wird mit Busse bestraft.
5 Wer die besondern Warnsignale der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei oder der Bergpost nachahmt, wer sich die Verwendung von Kennzeichen der Verkehrspolizei anmasst, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
6 Wer unerlaubterweise an Motorfahrzeugen Lautsprecher verwendet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. 7 Wer unerlaubterweise motor- oder radsportliche Veranstaltungen oder Versuchsfahrten durchführt oder bei bewilligten Veranstaltungen dieser Art die verlangten Sicherheitsmassnahmen nicht trifft, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
8 Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet, wer beim Anpreisen von solchen Geräten oder Vorrichtungen mitwirkt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 100 Strafbarkeit
1 Bestimmt es dieses Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. In besonders leichten Fällen kann von der Strafe Umgang genommen werden.
2 Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung des Motorfahrzeugführers veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert hat, untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Führer. Ist für die Tat nur Haft oder Busse angedroht, so kann der Richter den Führer milder bestrafen oder von seiner Bestrafung Umgang nehmen, wenn die Umstände es rechtfertigen.
3 Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.
4 Der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts- oder Polizeifahrzeuges ist auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln und der besondern Anordnungen für den Verkehr nicht strafbar, sofern er die erforderlichen Warnsignale gab und alle Sorgfalt beobachtete, die nach den besondern Verhältnissen erforderlich war.
Art. 101 Widerhandlungen im Ausland
1 Wer im Ausland eine Verletzung von Verkehrsregeln oder eine andere bundesrechtlich mit Freiheitsstrafe bedrohte Widerhandlung im Strassenverkehr begeht und am Tatort strafbar ist, wird auf Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde in der Schweiz verfolgt, sofern er in der Schweiz wohnt und sich hier aufhält und sich der ausländischen Strafgewalt nicht unterzieht.
2 Der Richter wendet die schweizerischen Strafbestimmungen an, verhängt jedoch keine Freiheitsstrafe, wenn das Recht des Begehungsortes keine solche androht.
Art. 102 Verhältnis zu andern Strafgesetzen
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sind anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten, ebenso die Gesetzgebung über die Bahnpolizei.
Art. 103 Ergänzende Strafbestimmungen, Strafverfolgung, Strafkontrolle
1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Haft oder Busse androhen.
2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden.
VI. Titel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 104 Meldungen
1 Die Polizei- und Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.
2 Die kantonalen Behörden haben dem Bund die nötigen Meldungen zu erstatten für die Nachprüfung der Verzollung, für die militärische Belegung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für die Fahrzeug- und Unfallstatistik.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche kantonalen Massnahmen gegen Strassenbenützer dem EJPD zu melden und von diesem allen Kantonen bekanntzugeben sind.
4 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, iK 1.8.1975
5 Die Kantone haben, wenn ein zureichendes Interesse glaubhaft gemacht wird, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekanntzugeben. Das Verzeichnis der Namen der Fahrzeughalter kann veröffentlicht werden.
Art. 105 Steuern und Gebühren
1 Das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren bleibt gewahrt. Kantonale Durchgangsgebühren sind jedoch nicht zulässig.
2 Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten.
3 Auf Fahrräder können vom neuen Standortkanton erst Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn die Gültigkeit des vom alten Kanton erteilten Kennzeichens abgelaufen ist.
4 Die Kantone können die Motorfahrzeuge des Bundes für ihre ausserdienstliche Verwendung besteuern. Fahrräder des Bundes sind steuer- und gebührenfrei.
5 Die Erhebung von Eingangsgebühren auf ausländischen Motorfahrzeugen ist dem Bund vorbehalten. Über die Einführung solcher Gebühren entscheidet der Bundesrat.
6 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone die Voraussetzungen für die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge, die längere Zeit in der Schweiz bleiben. Zuständig zur Steuererhebung ist der Kanton, in dem sich ein solches Fahrzeug vorwiegend befindet.
Art. 106 Ausführung des Gesetzes
1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und bezeichnet die zur Durchführung zuständigen eidgenössischen Behörden. Er kann die Departemente ermächtigen, technische Einzelheiten, namentlich der Strassensignalisation sowie des Baus und der Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, zu regeln. VRV 97
2 Im übrigen führen die Kantone dieses Gesetz durch. Sie treffen die dafür notwendigen Massnahmen und bezeichnen die zuständigen kantonalen Behörden.
3 Die Kantone bleiben zuständig zum Erlass ergänzender Vorschriften über den Strassenverkehr, ausgenommen für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie für Eisenbahnfahrzeuge.
4 Der Bundesrat kann Fragen der Durchführung dieses Gesetzes durch Sachverständige oder Fachkommissionen begutachten lassen. Er bestellt eine ständige Strassenverkehrskommission mit der Aufgabe, sich über die allgemeinen Fragen des Strassenverkehrs und der Durchführung des Gesetzes auszusprechen. In der Kommission sind den interessierten Behörden und Bevölkerungskreisen angemessene Vertretungen einzuräumen.
5 Beim Auftreten neuer technischer Erscheinungen auf dem Gebiete des Strassenverkehrs sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen kann der Bundesrat die vorläufigen Massnahmen treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
6 Für die Personen, die im Genuss der diplomatischen Vorrechte und Befreiungen stehen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit der Behörden abweichend regeln und die weiteren Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen, die sich aus den völkerrechtlichen Gepflogenheiten ergeben.
7 Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen über den grenzüberschreitenden Motorfahrzeugverkehr. Im Rahmen solcher Vereinbarungen kann er, ausnahmsweise und soweit es die Interessen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gestatten, Bewilligungen vorsehen für Fahrten von schweizerischen und ausländischen Fahrzeugen, welche die in Art. 9 dieses Gesetzes festgelegten Gewichte überschreiten.
8 Der Bundesrat kann Fahrten ausländischer Fahrzeuge verbieten, kontingentieren, der Bewilligungspflicht unterstellen oder andern Beschränkungen unterwerfen, wenn ein ausländischer Staat gegenüber schweizerischen Fahrzeugen und deren Führern solche Massnahmen anordnet oder strengere Verkehrsvorschriften anwendet als für die eigenen Fahrzeuge und deren Führer.
9 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Bau und die Ausrüstung von Fahrzeugen, die Ausrüstung der Fahrzeugbenützer und über die gegenseitige Anerkennung damit zusammenhängender Prüfungen abschliessen. Das EJPD kann Änderungen technischer Regelungen zu solchen Verträgen übernehmen, wenn das schweizerische Recht nicht angepasst werden muss.
10 Der Bundesrat kann die Ausführung bestimmter Arbeiten an Fahrzeugen einer Bewilligungspflicht unterstellen, soweit die Verkehrssicherheit oder der Umweltschutz dies erfordern. Er legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest und regelt die Aufsicht.
Art. 107 Schlussbestimmungen
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. VRV 99
2 Er erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen, namentlich für die Anpassung der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge an dieses Gesetz. VRV 98
3 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das BG vom 15.3.1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.
Art. 108 Übergangsbestimmung der Revision von 1980
1 Die neuen Art. 76 und 76a gelten von ihrem Inkrafttreten an auch für die vorher eingetretenen und noch nicht erledigten Schäden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.